Entsprechend § 35 StVO – Sonderrechte [Auszug] dürfen Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, auf allen Straßen und Straßenteilen sowie auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert.

Zusätzlich dürfen diese Fahrzeuge mit einer Kennleuchte für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – ausgerüstet sein.
Wir beraten Sie gern und liefern und bringen diese Einrichtungen gesetzeskonform an Ihren Fahrzeugen an.