Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§22 Ladung
(1)    Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und her rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Als „anerkannte Regeln der Technik“ im Sinne des § 22 Absatz 1 StVO gelten:

  • DIN   EN-Normen
  • DIN-Normen
  • VDI-Richtlinien zur Ladungssicherung


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